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PSYCHISCHE GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG

Psychische Gefährdungsbeurteilung für Ihr Unternehmen

Was Sie von einem der größten Comebacks in der Geschichte der Basketball-Euroleague für Ihr Unternehmen lernen können!

15. März 2018

Im letzten Jahr hat ein Urteil vom Arbeitsgericht Kiel zur psychischen Gefährdungsbeurteilung eines beklagten Unternehmens für großes Aufsehen gesorgt. Was das Urteil vom 26.07.2017 für Ihr Unternehmen bedeutet und welche Konsequenzen Sie jetzt ziehen sollten, damit Sie eine Sicherheit für sich gewinnen, lesen Sie hier.

Die Vorgabe eines Personalschlüssels ist in bestimmten Konstellationen rechtmäßig, wenn dadurch Überlastungen der Mitarbeiter vermieden werden können.

Im verhandelten Fall hatte es mehrere Auseinandersetzungen zwischen dem Betriebsrat einer Klinik und dem Klinikbetreiber gegeben, die die Mindestbesetzung bestimmter Stationen mit Pflegepersonal betrafen. Im Frühjahr 2013 wurde schließlich eine Einigungsstelle gebildet, die die Problematik endgültig klären sollte.

Diese Einigungsstelle holte insgesamt drei Gutachten zur Belastungs- und Gefährdungssituation, der auf dieser Station Beschäftigten ein. Darin kam zum Ausdruck, dass sich die psychische und physische Belastung der Mitarbeiter an einer kritischen Grenze befand. Bei zu erwartenden Krisensituationen, wie besonders pflegeintensive Patienten, Komplikationen oder gehäuften Operationen werde diese Belastungsgrenze wahrscheinlich überschritten.

Da keine einvernehmliche Lösung zustande kam, endete die Einigungsstelle am 08.12.2016 durch einen Spruch. Darin wurde für bestimmte Belegungssituationen ein konkreter Personalschlüssel an Pflegekräften pro Schicht festgelegt.

Die Klinik klagte auf Unwirksamkeit. Das Arbeitsgericht jedoch sah in der Vorgabe der Mindestbesetzung eine wirksame Möglichkeit, der Gefährdung der Mitarbeiter entgegenzuwirken. Der Betriebsrat habe ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht über die betrieblichen Regelungen zum Gesundheitsschutz (§ 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG). Dieses gelte auch bei Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die auf einer Gefährdungsbeurteilung beruhen.

Im hier verhandelten Fall sei die Vorgabe einer Mindestbesetzung eine zulässige Maßnahme, um der Gefährdung der Mitarbeiter zu begegnen. Es handele sich zwar um einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit (Artikel 12 Grundgesetz), diese müsse aber in diesem Fall dem Recht jedes Arbeitnehmers auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen sowie auf eigene körperliche Unversehrtheit (Artikel 31 EU-Grundrechte-Charta, Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz) untergeordnet werden. Da keine starre Mindestbesetzung, sondern eine auf die Belegungssituation abgestimmte Mindestpersonenzahl beschlossen wurde, sind laut Gericht keine Ermessensfehler ersichtlich. (Quelle: Arbeitsgericht Kiel, Beschluss vom 26.07.2017, Aktenzeichen 7 BV 67c/16.

Wie Sie als Unternehmen mit der psychischen Gefährdungsbeurteilung umgehen sollten

Die meisten Gefährdungsbeurteilungen sind leider nur linear auswertbar. Das bedeutet, Frage – Antwort – Frage – Antwort werden einzeln ausgewertet und bewertet. Dadurch schaffen Sie jedoch keine Fakten sondern lediglich Interpretationsspielraum. Achten Sie darauf, dass die psychische Gefährdungsbeurteilung so ausgewertet wird, dass man alle Fragen und Antworten miteinander und zueinander in  Relation stellen kann. Dadurch machen Sie Ihre Situation sichtbar und verständlich.

Die Arbeitswelt ist nicht alleine für die psychischen Belastungen der Mitarbeiter verantwortlich. Vielmehr ist es ein Zusammenspiel aus privaten, sozialen, betrieblichen, gesundheitlichen Aspekten sowie dem Verhalten der Mitarbeiter. Deshalb gehen wir ganzheitlich heran, um echte Lösungen für Unternehmen und Mitarbeiter zu finden.

Thomas Heidenreich

Vorstandsvorsitzender